WICHTIG: Neues Antragsverfahren

Neu zum 01. Januar 2024 ist, dass mit der Antragstellung bei der BAFA bereits ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag geschlossen sein muss unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage. Mögliche Bauherren müssen sich daher vorher konkret für ein Sanierungsangebot sowohl im Umfang als auch bezüglich eines Termins verbindlich entschieden haben. Erst dann kann die Förderung beantragt werden!

TIPP:
Viele Mitglieder des VFF bieten das vereinfachte Antragsverfahren im Rahmen des VFF Fördermittel-Service an. Ein weiterer externer Energieeffizienz-Experte wird dann nicht benötigt. Sie können den Lieferungs- oder Leistungsvertrag und den Förderantrag so direkt abstimmen. Eine Auswahl an Firmen finden Sie hier.

Neue Förderbedingungen für die BEG EM zum 01. Januar 2024

Ab dem 01. Januar 2024 gilt die neue Förderrichtlinie für die BEG EM. Die ausführliche im Bundesanzeiger veröffentliche Förderrichtlinie finden Sie hier.

Alle Informationen zur neuen BEG-Richtlinie sowohl zu den Einzelmaßnahmen (BEG EM) als auch der Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden (BEG WG und BEG NWG) sind hier veröffentlicht.

Für die energetische Sanierung der Gebäudehülle z. B. mit neuen Fenstern ergeben sich folgende Änderungen:

  • Auch künftig gibt es bis zu 20 % Investitionszuschuss für Effizienzmaßnahmen z. B. der Gebäudehülle (15 % Grundförderung plus ggf. 5 % iSFP-Bonus bei Vorliegen eines im Rahmen einer geförderten Energieberatung erstellten individuellen Sanierungsfahrplans)
  • Die Förderung für die Effizienzmaßnahmen (u. a. Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung) ist wie bisher beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu beantragen.
  • Auch hier gelten energetische Mindeststandards z. B. für das Fenster besser 0,95 W/m²K.
  • Für energetische Maßnahmen beträgt die Höchstgrenze bei Wohngebäuden der förderfähigen Ausgaben insgesamt 30.000 € pro Wohneinheit. Abweichend davon erhöht sich diese Höchstgrenze auf 60.000 € pro Wohneinheit, wenn für die Maßnahmen der iSFP-Bonus gewährt wird.
  • Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben bei Nichtwohngebäuden für energetische Maßnahmen beträgt insgesamt 500 € pro Quadratmeter Nettogrundfläche.

Finanzielle Unterstützung für Bau- und Sanierungsprojekte

Zum 28. Juli 2022 wurden weitere Änderungen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude der Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden (BEG WG und BEG NWG) umgesetzt.  Die neue Eingangsförderstufe bei der Effizienz-Sanierung ist nunmehr das EH 85 (der EH 100-Standard entfällt, auch das entsprechende Programm „Erneuerbare Energien – Standard“). Anträge auf Komplettsanierungen sind bei der staatlichen Förderbank KfW zu stellen.

Alle Informationen zur neuen BEG-Richtlinie sowohl zu Einzelmaßnahmen (BEG EM) als auch zur Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden (BEG WG und BEG NWG) sind hier veröffentlicht.

Zur fachtechnisch richtigen Begleitung und Stellung des Förderantrags ist ein Energieeffizienzexperte (EEE) hinzuzuziehen. Als EEE qualifizieren sich alle Experten, die in der Expertenliste des Bundes unter www.energie-effizienz-experten.de aufgeführt sind.

Neue Förderprogramme starten zum 20. Februar 2024

Bei KFN wird der Endkundenzinssatz für Wohngebäude mit Start 20.02. bei 2,1 % liegen und damit deutlich unter den aktuell marktüblichen Zinsen für Baufinanzierungen. Damit kommt Bauen wieder in finanzierbare Größenordnungen

  • Es sind Kreditsummen bis zu 100.000 € (klimafreundliches Wohngebäude) bzw. bis zu 150.000 € (klimafreundliches Wohngebäude mit QNG) möglich.
  • Gefördert wird der Neubau sowie der Ersterwerb neu errichteter klimafreundlicher und energieeffizienter Wohn- und Nichtwohngebäude, die spezifische Grenzwerte für die Treibhausgas-Emissionen im Lebenszyklus unterschreiten und den energetischen Standard eines Effizienzhauses 40 / Effizienzgebäudes 40 für Neubauten vorweisen.
  • Eine größere Unterstützung gibt es für Gebäude, die zusätzlich das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) erreichen. Weitere Infos zum QNG finden Sie hier.
  • Die Förderung erfolgt über zinsverbilligte Kredite zur Errichtung von klimafreundlichen Wohn- und Nichtwohngebäuden. Investoren, Genossenschaften, Unternehmen und Privatpersonen können Anträge über ihre Förderbanken stellen.
  • Anträge können bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gestellt werden


Weitere Informationen – auch die Konditionen für Nicht-Wohngebäude – finden Sie hier:

Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude (297, 298) | KfW hier.

Klimafreundlicher Neubau – Nichtwohngebäude (299) | KfW hier.

Klimafreundlicher Neubau – Kommunen (498, 499) | KfW hier.

Mit diesem Programm unterstützt das BMWSB Menschen, die eine eigene Genossenschaft gründen, um anschließend zu bauen, oder die Genossenschaftsanteile erwerben möchten, mit zinsgünstigen Krediten und einem Tilgungszuschuss. Zum Start liegt der Zinssatz bei 2 – 2,5 %, je nach Laufzeit. Es können Kredite bis zu 100.000 € aufgenommen werden. Der Tilgungszuschuss liegt bei 7,5 %.

  • Für das Programm Genossenschaftliches Wohnen werden zinsverbilligter Kredite verausgabt. Zusätzlich wird ein Tilgungszuschuss in Höhe von 7,5 % ermöglicht. Der Höchstsatz liegt je Kreditförderung bei 100.000 Euro.
  • Die Förderung erfolgt sowohl bei Neugründung als auch bei der Beteiligung an einer bestehenden Wohnungsgenossenschaft.
  • Voraussetzung für die Förderung ist, dass die erworbenen Genossenschaftsanteile für die Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung verwendet werden. Antragsberechtigt sind Privatpersonen.


Weitere Informationen finden Sie hier:

Förderung genossenschaftlichen Wohnens (134) | KfW hier.

Damit Menschen möglichst lange in ihrem gewohnten Zuhause wohnen bleiben können, fördert das BMWSB mit dem Programm Altersgerecht Umbauen den barrierefreien Umbau von Wohnungen. Einzelne Maßnahmen werden mit bis zu 2.500 € bezuschusst. Wer sein Haus zum Standard „Altersgerechtes Haus“ umbaut, bekommt bis zu 6.250 € erstattet.

  • Mit Investitionszuschüssen werden bauliche Maßnahmen in Wohngebäuden, mit denen Barrieren im Wohnungsbestand reduziert werden, gefördert.
  • Zu den typischen Modernisierungsmaßnahmen zählen u. a. das Entfernen von Türschwellen.
  • Für einzelne Maßnahmen vergibt die KfW Zuschüsse in Höhe von 10 % der förderfähigen Kosten (max. 2.500 €). Wer sein Haus zum Standard “Altersgerechtes Haus” umbaut, bekommt 12,5 % der förderfähigen Kosten (max. 6.250 €) von der KfW erstattet.
  • Private Bauherrinnen und Bauherren sowie Mieterinnen und Mieter können ihren Förderantrag vor Beginn der Vorhaben im KfW-Zuschussportal online stellen.


Weitere Informationen finden Sie hier:

Barrierereduzierung – Investitionszuschuss (455-B) | KfW  | KfW hier.

Seit dem 01.07.22 Antragstopp im Zuschuss Einbruchschutz (455-E)

Der Zuschuss wird finanziert aus Mitteln des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB). Fördermittel stehen nicht mehr zur Verfügung. Ab sofort können daher keine Anträge mehr für den Investitionszuschuss Einbruchschutz (455-E) gestellt werden. Zugesagte Anträge sind nicht betroffen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Noch Fragen?

Dann wenden Sie sich einfach gleich hier an unsere Fenster-Experten in Ihrer Nähe.

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